Entschädigung
Der bestehende gesetzliche Rahmen, der die Rehabilitierung und Entschädigung ehemaliger Stasiopfer regelt, ist überaus komplex. An dieser Stelle geben wir Ihnen einen Überblick über die bestehende Gesetzeslage und Möglichkeiten materieller Entschädigungen. Bei Fragen und Problemen sind wir Ihnen gerne behilflich! Für die hier aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen wird keine Gewähr übernommen.
Voraussetzungen
Die Beantragung und der Bezug möglicher Entschädigungsleistungen für Stasiopfer ist an eine politische Haft in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) bzw. in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) gebunden.
Aufstellung von Entschädigungsleistungen
I. Antrag auf Strafrechtliche Rehabilitierung für die politische Haft
Rechtsgrundlage:
1. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz – Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
(1. SED-UnBerG – StrRehaG)
Diese Rehabilitierung erfolgt durch das jeweils zuständige Landgericht im Bereich der neuen Bundesländer, wo also die Verurteilung ausgesprochen worden ist. Personen, die zwischen 1945-1955 als politische Häftlinge von sowjetischen Militärtribunalen verurteilt worden sind, haben die Möglichkeit einer Anerkennung als ehemalige politische Häftlinge nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes. Diese Regelung ist ebenso gültig für alle weiteren Ansprüche wie die Strafrechtliche Rehabilitierung). Wir sind Ihnen bei der Adressensuche für die Rehabilitierung gern behilflich.
II. Kapitalentschädigung für die politische Haft
Rechtsgrundlage:
1. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz – Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
(1. SED-UnBerG – StrRehaG)
Die Kapitalentschädigung wird einmalig für jeden angebrochenen Haftmonat ausgezahlt. Wichtig: die Kapitalentschädigung wurde ab dem 01. Januar 2000 auf 304 EUR (600 DM) pro Haftmonat erhöht (abzüglich Eingliederungshilfen oder bereits gezahlte Kapitalentschädigungen aus den 1990er Jahren).
Die Kapitalentschädigung ist bei Lastenausgleichsstellen der jeweiligen Kreisverwaltungen, Stadtverwaltungen (im Falle kreisfreier Städte) bzw. in den neuen Bundesländern bei den Versorgungsämtern oder Rehabilitierungsbehörden zu beantragen.
III. Gesundheitliche Schädigungen als Folge der politischen Haft mit Auswirkungen bis heute
Rechtsgrundlage:
1. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz – Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
(1. SED-UnBerG – StrRehaG)
Anträge können beim jeweiligen Versorgungsamt des heutigen Wohnortes gestellt werden. Es empfiehlt sich, einen Anwalt bzw. Fachanwalt Soziales zu Rate zu ziehen. Ferner raten wir zu einer zügigen Antragstellung, weil eine mögliche Rente ab Antragstellung ausgezahlt wird. Darüber hinaus ist es möglich, einen Schwerbehinderten-Ausweis zu beantragen.
Ein Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente ist ebenso möglich.
IV. Berufliche Rehabilitierung
Rechtsgrundlage:
2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz – Berufliches Rehabilitierungsgesetz
( 2. SED-UnBerG – BerRehaG)
Die Zeit der politischen Verfolgung, mindestens die rehabilitierte Haftzeit, kann für die Rente so angerechnet werden, als ob im Beruf weitergearbeitet und Rentenansprüche erworben worden sind.
Die Antragstellung erfolgt in den neuen Bundesländern bei der zuständigen Stelle „am Ort der Verfolgung“. Es bestehen aufgrund der unterschiedlichen Verwaltungsstrukturen in den Ländern keine einheitlichen Ansprechpartner. Aufgrund dessen sollten Betroffene erfragen, an welcher Stelle ein entsprechender Antrag gestellt werden kann. Bei der Suche nach Adressen und Ansprechpartnern sind wir gern behilflich. Für die Antragstellung wichtig ist – falls vorhanden – ein Sozialversicherungsausweis mit Nachweisen der Arbeitsstellen und Verdienste in der ehemaligen DDR.
Betroffene mit einer rehabilitierten Haftzeit von mehr als drei Jahren und heutiger finanzieller Bedürftigkeit sollten beachten: Bei Antragstellung bitte auch folgendes ankreuzen: „Antrag auf ‚Vorläufige Berufliche Rehabilitierung’. Nach Erhalt der vorläufigen beruflichen Rehabilitierung können Betroffene zu dem für sie zuständigen Sozialamt gehen und besondere Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz beantragen. Es handelt sich bei behördlicher Genehmigung um eine monatliche Zahlung von maximal 184,00 Euro pro Monat. Rentner erhalten bei einer langen Verfolgungszeit einen etwas niedrigeren Betrag. Diese Zahlung wird nur an Betroffene gezahlt, die in Deutschland ihren Wohnsitz unterhalten.
Wichtiger Hinweis:
Die Antragsfristen in den drei Rehabilitierungsgesetzen sind durch das Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) einheitlich bis zum 31. Dezember 2011 verlängert worden.
V. Unterstützung von der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge in Bonn
Anschrift:
Stiftung für ehemalige politische Gefangene
Wurzerstr. 106
53175 Bonn
Der Kreis der Anspruchsberechtigten umfasst einen großen Personenkreis. Je nach „Verfolgungsart“ werden unterschiedliche Kriterien an die Antragsgenehmigung angelegt. Antragsteller können sein: Ehemalige politische Gefangene in der SBZ und der DDR als auch unter sowjetischer Führung, Verschleppte. Für erstgenannten Personenkreis ist der Nachweis der Bedürftigkeit erforderlich (Nettoeinkommen abzgl. Miete, abzgl. Heizkosten). Die Summe sollte bei Alleinstehenden 700,00 Euro nicht wesentlich überschreiten. Bei Ehepaaren sollte der Betrag nicht mehr als 1.150,00 Euro betragen.
Auch für Hinterbliebene von Personen, die in der DDR aus politischen Gründen hingerichtet worden sind, für Hinterbliebene von so genannten Mauertoten, anderen Fluchtopfern und Hinterbliebenen von Verschleppten gewährt die Stiftung Unterstützung. Der Antrag kann bei fortbestehender Bedürftigkeit nach einem Jahr nochmals gestellt werden.
VI. NEU – Die so genannte Opferrente – Ab September 2007
Rechtsgrundlage:
3. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz
Am 13. Juni 2007 hat der Bundestag die Zahlung einer „Opferrente“ für ehemalige politische Häftlinge beschlossen.
Voraussetzungen für den Erhalt einer Opferrente: Mindestens ein halbes Jahr politische Haftzeit, die rehabilitiert worden ist. Für Rentner gilt eine finanzielle Bedürftigkeit als Zugangsvoraussetzung. Die Einkünfte von Alleinstehenden dürfen demnach nicht mehr als 1.035,00 Euro betragen. Die Einkünfte von Verheirateten dürfen die Grenze von 1.380,00 Euro nicht überschreiten. (Stand Juni 2007).
Nicht angerechnet werden: Renten von staatlichen Stellen z.B. aufgrund von Behinderung, Renten von Knappschaften und Zahlungen aus Lebensversicherungen. Altersrentner und Erwerbsunfähigkeitsrentner müssen keine Bedürftigkeit nachweisen. Der Antrag wird bei der für die Kapitalentschädigung (siehe Punkt 2) zuständigen Stelle gestellt.
Wichtig für alle Geldzahlungen aus den Rehabilitierungsgesetzen:
Diese Zahlungen sind nicht als Einkommen anrechenbar, wenn es um Ansprüche aus der Sozialhilfe oder nach Hartz IV geht.
Das Netzwerk Stasiopfer Selbsthilfe e.V.leistet bei Fragen und Problemen gerne Hilfestellung. Bitte nehmen Sie Kontakt mit einer Selbsthilfegruppe in Ihrer Nähe auf! Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie uns!
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