Entschädigung > Gesetzgebung
Rehabilitierung für die Opfer des SED-Regimes
Drei Rehabilitierungsgesetze – das Strafrechtliche, das Verwaltungsrechtliche und das Berufliche Rehabilitierungsgesetz – eröffnen den Opfern politischer Verfolgung einen Weg, sich vom Makel persönlicher Diskriminierung zu befreien ("rehabilitiert zu werden") und Ausgleichsleistungen in Anspruch zu nehmen:
1. Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) ermöglicht die Aufhebung strafrechtlicher Entscheidungen staatlicher deutscher Gerichte im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990, die mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind. Die strafrechtliche Rehabilitierung begründet Ansprüche auf soziale Ausgleichsleistungen (u.a. Kapitalentschädigung für Haftzeiten, besondere Zuwendung für Haftopfer - sog. Opferpension - und Versorgungsleistungen bei haftbedingten Gesundheitsschäden). Sie ist zudem Voraussetzung für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der aufzuhebenden Entscheidung eingezogen worden sind, oder für eine entsprechende Entschädigung.
Die Vorschriften des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes finden entsprechende Anwendung auf außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidungen (z.B. Einweisungen in psychiatrische Anstalten), mit denen Freiheitsentziehung willkürlich oder aus Gründen politischer Verfolgung angeordnet worden ist. Der Freiheitsentziehung sind Leben oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gleichgestellt.
Die Leistungen, die strafrechtlich Rehabilitierte nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erhalten können, werden auch den nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) anerkannten ehemaligen politischen Häftlingen gewährt, die nicht von einem deutschen Gericht rehabilitiert werden können, weil sie von der sowjetischen Besatzungsmacht interniert bzw. verurteilt worden sind. Voraussetzung ist, dass sie "im Zusammenhang mit der Errichtung oder Aufrechterhaltung der kommunistischen Gewaltherrschaft im Beitrittsgebiet dort ... in Gewahrsam genommen oder in Gewahrsam gehalten wurden" (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StrRehaG).
2. Bei dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) geht es um die Aufhebung elementar rechtsstaatswidriger Verwaltungsmaßnahmen der DDR-Organe oder die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit dieser Akte. Die noch heute fortwirkenden Folgen sollen, soweit die Verwaltungsmaßnahmen zu einer gesundheitlichen Schädigung, zu einem Eingriff in Vermögenswerte oder einer beruflichen Benachteiligung geführt haben, durch soziale Ausgleichsmaßnahmen gemildert werden. Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz verweist hier u.a. auf das Bundesversorgungsgesetz, das Vermögensgesetz und das Berufliche Rehabilitierungsgesetz.
In bestimmten Fällen, in denen ausgleichbare Folgeschäden nicht gegeben sind, kann die Rehabilitierungsbehörde die Rechtsstaatswidrigkeit einer gravierenden Unrechtsmaßnahme der DDR-Organe feststellen. Voraussetzung für die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit in diesen Fällen ist, dass die rechtsstaatswidrige Maßnahme aus Gründen der politischen Verfolgung zu einer schweren Herabwürdigung des Betroffenen im persönlichen Lebensbereich geführt hat. Mit der Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit ist das Rehabilitierungsverfahren abgeschlossen.
3. Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) sieht für Eingriffe in den Beruf oder in die berufsbezogene Ausbildung, die der politischen Verfolgung gedient haben, die Rehabilitierung und soziale Ausgleichsleistungen vor. Auch diejenigen, die als Schüler verfolgt worden sind, können rehabilitiert werden; der Leistungskatalog ist allerdings eingeschränkt. Schwerpunkt der gesetzlichen Regelung ist der Ausgleich von Nachteilen bei der Rente.
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz knüpft an das Strafrechtliche und das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz sowie - für von der sowjetischen Besatzungsmacht im Beitrittsgebiet in Gewahrsam Genommene - an das Häftlingshilfegesetz (HHG) an und erweitert den Kreis der Anspruchsberechtigten: Einbezogen in die berufliche Rehabilitierung werden u.a. auch Verfolgungsfälle im Bereich des Arbeitsrechts (z.B. Maßnahmen von Betrieben oder DDR-Organen gegen Mitarbeiter).
Wichtiger Hinweis:
Die Antragsfristen in den drei Rehabilitierungsgesetzen sind durch das Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) einheitlich bis zum 31. Dezember 2011 verlängert worden.
Das Bundesministerium der Justiz hält ausführliche Merkblätter zu den Gesetzen bereit. Zum Mundesministerium der Justiz geht es hier.
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